Sind Sie in der Sozialversicherung versichert, haben Sie ein Recht nach § 4 SGB I auf notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbfähigkeit. Unser Ziel und Ihre Chance ist es Ihre Krankheit zu erkennen, zu heilen oder eine Verschlimmerung zu verhüten und/oder Beschwerden zu lindern.
Mit der im Jahre 2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform ist die Rehabilitation nach § 20 Abs. 2 SGB V zu einer Pflichtleistung der Krankenkassen geworden.
Welcher Kostenträger über die Kosten der Reha?
- Falls Sie Krankenversichert bzw. Rentner sind – zahlt Ihre Krankenkasse
- Sind sie rentenversichert bzw. waren es für eine bestimmte Zeit – zahlt Ihre Rentenversicherung
- Sind sie nicht krankenversichert, rentenversichert gelten aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig – das Sozialamt
- Falls Sie einen Arbeits- bzw. auf den Weg dahin einen Unfall hatten – Ihr Unfallversicherungsträger oder Ihre Berufsgenossenschaft
- Als Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigter – die Beihilfestelle
Darüber hinaus übernimmt auch die Private Krankenversicherung, je nach vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, die Kosten.